2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Baubewilligung für die Erstellung der Photovoltaikanlage in der Bauzone stütze sich unmittelbar auf Bundesrecht (Art. 18a RPG) ab, unabhängig davon, ob es innerhalb oder ausserhalb der Bauzone liege. Sie weise einen Bezug zum Heimatschutz resp. zur Denkmalpflege auf, weshalb die Erfüllung einer Bundesaufgabe vorliege. Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe bestehe die obligatorische Pflicht, bei erheblicher Beeinträchtigung eines ISOS-Objekts oder wenn sich grundsätzliche Fragen stellten, ein Gutachten einer Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG zuhanden der Entscheidbehörde einzuholen.