1.2. Die Beschwerdeführerin brachte erstmals im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor, es würden konkrete planerische Darstellungen fehlen. Sie verkennt dabei, dass sie bereits nach Kenntnisnahme des Baugesuchs hätte beurteilen und entscheiden müssen, ob weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen wären. Dies machte sie aber weder in der Baubegutachtung noch im Rekursverfahren geltend. Diese neuen Tatsachen erfolgten nach Art. 15 Abs. 2 VerwGG, wonach diese nur soweit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, verspätet.