Für eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude, welches in einem ISOS-Schutzgebiet mit Erhaltungsziel B zugeordnet ist und weder als Einzelobjekt im ISOS noch im kantonalen Richtplan als geschütztes Objekt aufgeführt ist, kommt Art. 18a Abs. 4 RPG zur Anwendung. Die leichte Änderung der Dachwirkung durch eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude wird durch das nach Bundesrecht höher zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie ausgeglichen (Art. 18a Abs. 4 RPG). Erwägungen: I.