Den gesamten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass dem «Leitgerüst Interessenabwägung» gefolgt und eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen worden ist. Aus diesem Grund ist die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der obigen Ausführungen zurückzuweisen. Eine Prüfung der weiteren, vorgebrachten Rügen erübrigt sich daher. […] Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 6-2021 vom 2. November 2021