Insgesamt ist aber darauf hinzuweisen, dass das Planungs- und Baubewilligungsverfahren zu trennen sind. Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zutreffend ausführt, sind die zahlreichen konkreten Auswirkungen eines Betriebs dann zu prüfen, wenn ein konkretes Baugesuch vorliegt.