Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung vor, gilt dies als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 UVPV). Es liegt an der erlassenden Behörde zu prüfen, ob der vorliegende kantonale Nutzungsplan den Anforderungen und dem geforderten Konkretisierungsgrad von Art. 5 Abs. 3 UVPV entspricht. Falls nicht, ist die UVP im Rahmen eines späteren Baubewilligungsverfahren durchzuführen, sofern das Bauvorhaben einer UVP-Pflicht untersteht. Insgesamt ist aber darauf hinzuweisen, dass das Planungs- und Baubewilligungsverfahren zu trennen sind.