3.2.2. Ein Kapitel im Planungsbericht widmet sich der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der eigentliche Umweltverträglichkeitsbericht kann für ein Vorhaben in der Regel erst im Baubewilligungsverfahren erstellt werden, weil dann ein konkretes Projekt feststeht. Gemäss Ziff. 80.4 des Anhangs zur UVPV bestimmt das kantonale Recht das massgebliche UVP-Verfahren. Gemäss Art. 9 EG USG erfolgt die Umweltverträglichkeitsprüfung vor der erstmaligen öffentlichen Auflage der Projektunterlagen. Aufgrund dieser Bestimmung ist die UVP grundsätzlich im Rahmen des Baubewilligungsverfahren als massgeblichem Verfahren durchzuführen.