3.2. 3.2.1. Die Lage des Perimetergebiets umfasst einen Teil, d.h. rund einen Drittel, der Grundstücksfläche des Beschwerdegegners. Es handelt sich mithin um ein äusserst isoliertes Gebiet, welches wohl einzig und allein auf ein geplantes Bauvorhaben des Beschwerdegegners zurückzuführen ist. Die Festlegung dieses Perimetergebiets im Rahmen einer Gesamtplanung des Kantons ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat klar statuiert, dass bei der Festlegung von Intensivlandwirtschaftszonen das Konzentrationsprinzip beachtet werden muss. Dieser Umstand wurde im Planungsbericht nicht gewürdigt.