Entsprechend wird in den vom Bundesamt für Raumentwicklung herausgegebenen Erläuterungen ausgeführt, ein Wildwuchs einzelner Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion in zufälliger Verteilung über den gesamten Landschaftsraum sei zu verhindern; anzustreben sei eine Zusammenfassung der Bedürfnisse an einem Standort pro Planungsgebiet (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.5). 24 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide