Die Kriterien zur Interessenabwägung sind daher in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Aus dem Entscheid muss stets nachvollziehbar hervorgehen, welche Kriterien ihn massgebliche bestimmt haben und aus welchen Gründen ein Standort gesamthaft betrachtet als geeignet oder ungeeignet qualifiziert wurde (vgl. Leitfaden ARE).