a und d RPG genannten Ziele, die auf Schonung der Landschaft ausgerichteten Grundsätze in Art. 3 Abs. 2 RPG sowie das Prinzip von Art. 16 Abs. 2 RPG, soweit möglich grössere zusammenhängende Flächen auszuscheiden. Vor diesem Hintergrund muss die bauliche Nutzung in der Landwirtschaftszone eventuell auch regional zusammengefasst und bestehenden Siedlungsflächen sowie Erschliessungen zugeordnet werden; verstreute Intensivlandwirtschaftszonen widersprechen diesen Grundsätzen (vgl. WALD- MANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2006, Art. 16a N 32; RUCH/MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: