23 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2. 2.1. Zur Ausscheidung von Betrieben mit bodenunabhängiger Tierhaltung im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG sind kantonale Nutzungspläne erforderlich (Art. 16 Abs. 1 BauG). Landwirtschaftsbetriebe mit besonderer Nutzung sind nicht zulässig, in Gebieten des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, in Sömmerungsgebietszonen, in Moorlandschaften und in Naturschutzzonen. In Grundwasserschutzarealen und –zonen sind sie nicht zulässig, wenn die Nutzung mit dem Zweck des Grundwasserschutzes nicht vereinbar ist (Art. 16 Abs. 2 BauG).