1.3. Die Vorinstanz bringt dazu insbesondere vor, dass ein Detaillierungsgrad, wie er für eine UVP nötig sei, derzeit nicht vorgenommen werden könne. Eine Überprüfung auf Stufe des Baubewilligungsverfahrens sei sinnvoller und auch ausreichend. Aus dem Situationsplan und dem Planungsbericht ergebe sich, dass sich die offen geführten Abschnitte des offiziell namenlosen Gewässers, welches am westlichen Rande der Parzelle Nr. x. fliesse, ausserhalb des Planungsperimeter befinde. Die Aussage im Planungsbericht, dass der Perimeter der Landwirtschaft mit besonderer Nutzung kein Gewässer berühre, sei daher korrekt.