1.2. Der Beschwerdegegner führt dazu im Wesentlichen aus, dass die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung keine Voraussetzung für den Erlass eines kantonalen Nutzungsplans sei. Nichts desto trotz seien im Planungsbericht festgehalten, dass die Mindestabstandsberechnungen gemäss dem FAT-Bericht Nr. 476 zeigen würden, dass die nächstgelegenen Wohnzonen die minimal erforderlichen Abstände einhalten würden. Der Nachweis einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz werde im Rahmen des Baugesuchs erbracht. Des Weiteren berühre der Perimeter der Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung keine Gewässer.