Dementsprechend habe es die Vorinstanz unterlassen bzw. sei dazu gar nicht in der Lage gewesen, eine rechtsgenügliche Interessenabwägung im Sinne der Vollzugshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung vorzunehmen. Alleine deshalb rechtfertige sich eine Rückweisung. Weiter sei die Feststellung im Planungsbericht, wonach der Perimeter der Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung kein Gewässer berühre, unrichtig. Im Bereich des geplanten Legehennenstalls durchfliesse der Bach C. das Grundstück Nr. x.