1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass der kantonale Nutzungsplan «Y.» in einem Detaillierungsgrad vorliege, welcher die Überprüfung seiner Realisierbarkeit mittels Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zwingend erfordere. Weder Geschäftsplan noch UVP seien dem Beschwerdeführer offengelegt worden. Auch habe sich die Vorinstanz mit diesen entscheidrelevanten Akten nie auseinandergesetzt. Dementsprechend habe es die Vorinstanz unterlassen bzw. sei dazu gar nicht in der Lage gewesen, eine rechtsgenügliche Interessenabwägung im Sinne der Vollzugshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung vorzunehmen.