nicht bereits das konkrete Projekt geprüft, sondern es gehe erst um die kantonale Nutzungsplanung. Im vorliegenden Verfahren bestehe noch keine Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Gleiches gelte für allfällige Massnahmen zur Reduktion von Ammoniakemissionen im Flachmoor von regionaler Bedeutung.