Die Pflicht, die Emissionsgrenzwerte einzuhalten, gelte auch gegenüber dem später erstellten Wohnhaus des Einsprechers. Jedoch sei die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte einer bestehenden Anlage nicht im Verfahren zur Genehmigung eines kantonalen Nutzungsplans vorzunehmen. Die Einhaltung der Mindestabstände sei im Rahmen der Prüfung des konkreten Baugesuchs zu prüfen. Falls die Mindestabstände nicht eingehalten würden, würden im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zusätzliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung verfügt werden.