In der Begründung führte die Standeskommission im Wesentlichen aus, dass im Jahr 2005 dem Gesuchsteller die Bewilligung für den Um- und Neubau der Schweinestallzucht erteilt worden sei. Somit seien damals die Emissionsgrenzwerte eingehalten gewesen. Mit der Erstellung des Schweinestalls liege eine bestehende stationäre Anlage vor. Die Pflicht, die Emissionsgrenzwerte einzuhalten, gelte auch gegenüber dem später erstellten Wohnhaus des Einsprechers.