Von Bedeutung sind namentlich die in Art. 1 Abs. 2 lit. a und d RPG genannten Zielen, die auf Schonung der Landschaft ausgerichteten Grundsätze in Art. 3 Abs. 2 RPG sowie das Prinzip von Art. 16 Abs. 2 RPG, soweit möglich grössere zusammenhängende Flächen auszuscheiden. Eine zweckmässige Standortfestlegung setzt in der Regel die Prüfung verschiedener Standorte voraus. Kein Standort wird nur ideale Randbedingungen aufweisen. Die Kriterien zur Interessenabwägung sind daher in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Erwägungen: I.