3.10. Der Berufungsbeklagte hat auch den subjektiven Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungsbeklagte bezüglich der drei verjährten Straffälle gegen D., E. sowie F. eventualvorsätzlich der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 5-2020 vom 01. Juni 2021 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist zurzeit beim Bundesgericht hängig