Dass der Berufungsbeklagte in einem Akt der Verzweiflung kurz vor Ablauf der 7jährigen Verjährungsfrist nach 6 Jahren und neun Monaten und vor den Sommerferien die Straffälle ans Bezirksgericht überwies, ist ein unbehelflicher Versuch, die «heisse Kartoffel» im letzten Moment noch weiterzureichen. Aufgrund der dargelegten Umstände kann das Kantonsgericht die Schlussfolgerung im Uster-Bericht, wonach überhaupt keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt den Fall bewusst verjähren lassen oder bestimmte Personen vor einer allfälligen Strafe schützen wollte, nicht teilen.