Trotz aller Warnungen und Hinweise auf die drohende Verjährung tat er dies nicht. Dass der Berufungsbeklagte in einem Akt der Verzweiflung kurz vor Ablauf der 7jährigen Verjährungsfrist nach 6 Jahren und neun Monaten und vor den Sommerferien die Straffälle ans Bezirksgericht überwies, ist ein unbehelflicher Versuch, die «heisse Kartoffel» im letzten Moment noch weiterzureichen.