Es ist dem Kantonsgericht wichtig zu betonen, dass sich der vorliegende Fall klar von den von Delnon/Rüdy genannten Fällen des Setzens von falschen Prioritäten bei der Fallbehandlung und blossen «Verschlampens» oder Nichtbehandelns von Fällen wegen Überlastung unterscheidet (a.a.O., N. 8 zu Art. 305 StGB). Vorliegend wäre es dem Berufungsbeklagten nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten möglich gewesen, das Basisverfahren rechtzeitig abzuschliessen bzw. das «Ruder noch herumzureissen». Trotz aller Warnungen und Hinweise auf die drohende Verjährung tat er dies nicht.