Wissen des Staatsanwaltes um die drohende und immer konkreter werdende Verjährung auf dessen Willen geschlossen werden und entsprechend sein Nichthandeln als Inkaufnahme des Verjährungseintrittes und nicht mehr als blosse Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Daran ändert seine Aussage an Schranken des Kantonsgerichts nichts, er habe die Überzeugung, dass der Fall rechtzeitig zum Abschluss komme, bis zum Schluss gehabt, selbst als es knapp geworden sei. Sein Hinweis auf seinen Vorschlag gegenüber dem Landesfähnrich um befristete Anstellung eines a.o.