Sinnbildlich kann sein Verhalten mit demjenigen eines Geisterfahrers auf der Autobahn verglichen werden, der trotz aller Warnhinweise unbeirrt auf der falschen Spur weiterfährt. Als er auch 2016, nach den ein Jahr zuvor erfolgten und an Deutlichkeit nicht mehr zu überbietenden Appellen, die drei Strafverfahren nicht abschloss, durfte er nicht mehr (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertrauen, dass die Verjährung schon nicht eintreten werde. Vielmehr kann aufgrund der konkreten Umstände vom 20 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide