Der Berufungsbeklagte wusste nachweislich um die reelle Gefahr einer Verjährung und musste sich aufgrund des immer näher rückenden Zeitpunktes vollauf bewusst gewesen sein, dass ein Verjährungseintritt im Basisverfahren immer wahrscheinlicher werden würde. Sinnbildlich kann sein Verhalten mit demjenigen eines Geisterfahrers auf der Autobahn verglichen werden, der trotz aller Warnhinweise unbeirrt auf der falschen Spur weiterfährt.