Dies zeitigte jedoch beim Berufungsbeklagten keine erkennbare Wirkung, auch danach nahm er nur ganz vereinzelt Untersuchungshandlungen vor. 2016 fand statt eines Abschlusses der drei Verfahren einzig am 24. Februar eine Konfrontationseinvernahme von E. und K. statt. Aktenkundig ist im Jahr 2016 ein E-Mail des Staatsanwaltes an Landesfähnrich L. vom 27. August, in dem der Staatsanwalt aufgrund gewisser Altlasten die befristete Anstellung eines a.o. Staatsanwaltes für ein Jahr vorschlägt. Die Überweisung der Strafbefehle und die Anklageerhebung erfolgten dann knapp drei Monate vor der Verjährung.