3.9. Aufgrund der schleppenden Verfahrensführung durch den Berufungsbeklagten ist offensichtlich, dass die Gefahr, dass das Basisverfahren verjähren würde, mit fortschreitender Verfahrensdauer immer grösser wurde. Dieser Umstand wurde dem Berufungsbeklagten seitens des Opfervertreters mehrfach eindringlich und mit aller Deutlichkeit ins Bewusstsein gerufen, im Jahr 2015 sogar unter Hinweis darauf, dass ebenfalls der Landammann informiert werde. Dies zeitigte jedoch beim Berufungsbeklagten keine erkennbare Wirkung, auch danach nahm er nur ganz vereinzelt Untersuchungshandlungen vor.