(…) Ein Verjährungseintritt würde als Skandal empfunden. Die Angehörigen würden Rückmeldung erwarten, wann mit dem Verfahrensabschluss gerechnet werden dürfe. In seinem Antwortschreiben vom 22. September 2015 führt der Berufungsbeklagte aus, die Verzögerung könne somit nicht allen Beschuldigten gleichermassen, sondern nur dem Herstellerunternehmen angelastet werden. Der definitive Ermittlungsbericht der Kapo sei Ende März 2015 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Die Furcht, es könnte eine Verjährung eintreten, sei mit Blick auf Art. 97 Abs. 1 Bst. c (in der Version vor dem 1. Januar 2014) i.V.m.