Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 4.4.4.; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.2.).