2017, S. 96 f.) folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichts der heute herrschenden Einwilligungstheorie, nach der das Willenselement für die Annahme des Eventualvorsatzes entscheidend ist. Das Bundesgericht anerkennt in konstanter Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeitstheorie, wie die Autoren mit Hinweis auf BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 zutreffend darlegen: