Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Interpretation im Lehrbuch von Trechsel/Noll/Pieth (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2017, S. 96 f.) folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichts der heute herrschenden Einwilligungstheorie, nach der das Willenselement für die Annahme des Eventualvorsatzes entscheidend ist.