Selbst das Setzen von falschen Prioritäten bei der Fallbehandlung kann im Regelfall nicht als Eventualvorsatz für eine Begünstigung interpretiert werden. Bei bewusstem Untätigbleiben bis zur Verjährung kommt Begünstigung in Frage, nicht aber bei blossem «Verschlampen» oder Nichtbehandeln von Fällen wegen Überlastung [Hinweis auf Frey/Omlin, AJP 2005 18 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide