Der Untersuchungsrichter, der eine Untersuchung nicht so rechtzeitig zum Abschluss bringt, dass der Fall vor Eintritt der Verjährung rechtskräftig abgeschlossen werden kann, ist nur dann möglicher Täter eine Begünstigung, wenn ihm eine beförderlichere Behandlung des Falls nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten (Arbeitsbelastung) möglich gewesen wäre. Selbst das Setzen von falschen Prioritäten bei der Fallbehandlung kann im Regelfall nicht als Eventualvorsatz für eine Begünstigung interpretiert werden.