Dazu gehören die tatsächlichen Voraussetzungen der Garantenstellung des Täters, die Gefahr für das zu schützende Rechtsgut, die objektive Möglichkeit, die gebotene Handlung vorzunehmen, die «Kausalität» und der tatbestandsmässige Erfolg (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 254). Der Untersuchungsrichter, der eine Untersuchung nicht so rechtzeitig zum Abschluss bringt, dass der Fall vor Eintritt der Verjährung rechtskräftig abgeschlossen werden kann, ist nur dann möglicher Täter eine Begünstigung, wenn ihm eine beförderlichere Behandlung des Falls nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten (Arbeitsbelastung) möglich gewesen wäre.