Der Vorsatz muss sich auch beim Unterlassungsdelikt auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale richten. Dazu gehören die tatsächlichen Voraussetzungen der Garantenstellung des Täters, die Gefahr für das zu schützende Rechtsgut, die objektive Möglichkeit, die gebotene Handlung vorzunehmen, die «Kausalität» und der tatbestandsmässige Erfolg (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 254).