3.6. Art. 305 StGB setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualdolus genügt. Der Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter weiss oder für möglich hält und will oder in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten eine Drittperson ganz, teilweise oder zumindest vorübergehend der Strafverfolgung entzogen wird. Der Täter muss sich insoweit des laufenden Strafverfahrens bewusst gewesen sein und den Willen gehabt haben, den Begünstigten zu unterstützen (Damian K. Graf, a.a.O., N. 12 zu Art. 305 StGB). Der Vorsatz muss sich auch beim Unterlassungsdelikt auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale richten.