Das Gesetz und die Strafjustiz würden es nicht vorsehen, dass eine Verjährung auf dem Tisch eines Staatsanwaltes automatisch eine Begünstigung sei, nur weil er wisse, dass die Verjährung eintreten könne. Nur wer gar nichts tue, könne allenfalls der Begünstigung schuldig gesprochen werden. Eventualvorsatz heisse, der Berufungsbeklagte habe in sich drin die Absicht gehabt, den Garagisten zu begünstigen. Aber der Berufungsbeklagte habe Strafbefehle ausgestellt. Hätte er geglaubt, diese würden nicht akzeptiert, hätte er direkt Anklage erhoben. Entscheidend sei, was sich der Berufungsbeklagte dort vorgestellt habe.