3.5. Der Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, wenn das Gericht nicht sicher sei, dass er habe begünstigen wollen oder dass es ihm einfach egal gewesen sei, dass das passiere, dann könne es ihn nicht verurteilen. Der Staatsanwalt übersehe bei diesem Bundesgerichtsentscheid zum Vorsatz, dass es bei Begünstigung eine Rechtsprechung mit einer relativ hohen Hürde gebe. Das Gesetz und die Strafjustiz würden es nicht vorsehen, dass eine Verjährung auf dem Tisch eines Staatsanwaltes automatisch eine Begünstigung sei, nur weil er wisse, dass die Verjährung eintreten könne.