beim nicht geständigen Täter» gefunden. Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid könne sich der Richter für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig sei – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben würden.