3.4. Die Berufungsklägerin ergänzt vor Kantonsgericht, der abrupte Schluss der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte trotz seiner Verfahrensfehler und seiner ihm bekannten Garantenpflicht eben doch nur fahrlässig gehandelt habe, stehe völlig schief in der Landschaft. Es sei zu fragen, wieviel Wissen denn der Berufungsbeklagte noch gebraucht hätte, dass man bei ihm auf Inkaufnahme der Verjährung und damit des strafrechtlichen Erfolgs, somit auf Begünstigung hätte schliessen können. Wenn sich die Vorinstanz mit der massgeblichen Praxis des Bundesgerichts auseinandergesetzt hätte, wäre sie auf den Entscheid BGE 130 IV 58 ff. gestossen.