Dies sei auch dem Bericht von Hanspeter Uster explizit zu entnehmen. Die Anklagebehörde schliesse einzig aus der Tatsache der Verjährung und dem Umstand, dass der Beschuldigte die Untersuchung teilweise monatelang vernachlässigte auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bzw. auf eine Inkaufnahme der Verjährung. Dieser Rückschluss alleine reiche allerdings nicht aus, um dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Handeln zum Vorwurf zu machen und ihn wegen Verletzung von Art. 305 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Der Beschuldigte habe sorgfaltswidrig auf das Ausbleiben der Verjährung vertraut.