Der Eintritt des Erfolges sei auf die Systemlosigkeit, mangelnde Organisation und die Nachlässigkeit des Beschuldigten zurückzuführen, nicht aber auf ein bewusstes Akzeptieren des Verjährungseintritts. Es würden keine Hinweise für eine bewusste Verzögerung des Basisverfahrens und somit eines eventualvorsätzlichen Unterlassens vorliegen. Dies sei auch dem Bericht von Hanspeter Uster explizit zu entnehmen.