Die Verfahrenshandlungen des Beschuldigten hätten in der Phase vor Überweisung der Fälle an das Bezirksgericht deutlich an Fahrt aufgenommen. Das sei als eindeutiges Indiz zu werten, dass sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Verjährung (und damit dem aus seiner Sicht noch nicht eingetretenen Erfolg der Begünstigung) abgefunden habe. Der Eintritt des Erfolges sei auf die Systemlosigkeit, mangelnde Organisation und die Nachlässigkeit des Beschuldigten zurückzuführen, nicht aber auf ein bewusstes Akzeptieren des Verjährungseintritts.