Der Berufungsbeklagte habe Strafbefehle erlassen in der Annahme, diese würden akzeptiert. Als er gemerkt habe, dass sich die Taktik der Verteidigung im Hinblick auf die Verjährung plötzlich geändert habe, habe er sofort angeklagt. Dies im Glauben, dass die beförderliche Behandlung durch das Gericht die Verjährung noch abwenden könne. Eventualvorsatz liege daher nicht vor.