3.2. Der Berufungsbeklagte hat vor Bezirksgericht unter anderem entgegnen lassen, Begünstigung komme bei einem bewussten Entscheid in Frage. Gemäss Basler Kommentar nicht aber bei «Verschlampen» oder Nichtbehandeln von Fällen wegen Überbelastung. Die Anklage gebe mit dem Satz «er hätte Ressourcen schaffen müssen» bereits zu, dass der Berufungsbeklagte nicht die Ressourcen gehabt habe, um den Fall innert nützlicher Frist abzuschliessen. Es werde vom objektiven Tatbestand einfach geschlussfolgert, er habe die Verjährung in Kauf genommen. Der Berufungsbeklagte habe Strafbefehle erlassen in der Annahme, diese würden akzeptiert.