Terminabsprachen beim Gericht erfahrungsgemäss in der Regel mündlich und zweitens ist davon auszugehen, dass der wesentliche Inhalt des besagten Telefongesprächs zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten und dem Opferanwalt in der Aktennotiz enthalten ist. Zudem hat der Berufungsbeklagte an Schranken des Kantonsgerichts selbst zu Protokoll gegeben, nachdem das Verfahren überwiesen worden sei, sei ein Vorschlag vom Bezirksgericht mit unheimlich vielen Daten gekommen, wie er ihn vorher nie bekommen habe.