Dies ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar und plausibel. Was die Beweisanträge des Verteidigers des Berufungsbeklagten bezüglich des Ablaufs der Terminabsprachen und zum Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Opfervertreter und dem Bezirksgerichtspräsidenten an der klaren Aktenlage ändern sollten, ist nicht ersichtlich. Erstens erfolgen Terminabsprachen beim Gericht erfahrungsgemäss in der Regel mündlich und zweitens ist davon auszugehen, dass der wesentliche Inhalt des besagten Telefongesprächs zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten und dem Opferanwalt in der Aktennotiz enthalten ist.