Es fehle die entscheidrelevante Konfrontationseinvernahme von G. und I. Auch hätte innert der Verjährungsfrist bis 17. September 2016 [recte: 2017] nicht einmal ein gemeinsamer Termin aller beteiligten Rechtsvertreter gefunden werden können, obwohl durch das Gericht direkt nach Verfahrenseingang Gerichtstermine an allen Wochentagen vom 7. August bis 9. September 2017 nachgefragt worden seien.» Am 22. August 2017 beschloss das Bezirksgericht, bis zum Eintritt der Verjährung keine weiteren Verfahrenshandlungen vorzunehmen und anschliessend das Verfahren einzustellen.